FCG-Rundschreiben: Artikel X- bzw. Sonderverträge nach § 36 VBG ("altes" Dienstrecht)
13. Juni 2019
In einem aktuellen ministeriellen Erlass wird erfreulicherweise festgelegt, dass Weiter- und Wiederbestellungen nach Artikel X bzw. § 36 VBG weiterhin zulässig sind, "wenn geeignete Vertragslehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle (bzw. im Fall der Besetzung der PLanstelle gemäß § 90a Abs. 2 VBG) nicht gefunden werden (Bedarfslage). Die Verträge im Rahmen solcher Weiter- und Wiederbestellungen dürfen jeweils höchstens auf die Dauer eines Schuljahres befristet abgeschlossen werden."
Besonders erfreulich daran ist, dass unsere langjährigen Bemühungen in folgenden Punkten erfolgreich waren:
- Wird aufgrund der Bedarfslage und des Verwendungserfolges eine Beschäftigung über eine Gesamtdauer von fünf Schuljahren hinaus vorgesehen, ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern.
- Soweit Personen mit Verträgen nach Artikel X bzw.§ 36 VBG im Dienstverhältnis stehen, deren Gesamtverwendungsdauer fünf Schuljahre bereits überschritten hat, sind die Dienstverträge (mit dem aktuell vereinbarten Beschäftigungsausmaß) als auf unbestimmte Zeit eingegangen umzustellen.
Hier geht's zum FCG-Rundschreiben vom 13. Juni 2019